Beschäftigungsangebote
Allgemeine Informationen
Eine Beschäftigung ist nur für Arbeitslose möglich, die eine Zuweisung / Vermittlung vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit für ein Projekt im Bezirk ihres Wohnsitzes erhalten.
Für die Beschäftigung in unserem Unternehmen gibt es aktuell folgende Förderinstrumente:
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
nach § 16d SGB II (AGH mit MAE)
Arbeitsgelegenheiten sind Beschäftigungen mit der vorrangigen Zielsetzung, einerseits die soziale Integration zu fördern als auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Durch die Arbeitsgelegenheit soll die Chance zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt erhöht werden. Sie hilft, Eignungs- und Interessenschwerpunkte zu erkennen. Damit wird die Grundlage für die Entwicklung einer Arbeitsaufnahme geschaffen.
Die gesetzliche Grundlage für Arbeitsgelegenheiten ist § 16d SGB II, wonach durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht. Es dürfen keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängt oder die Einrichtung neuer Arbeitsplätze verhindert werden. Die geschaffenen Arbeitsgelegenheiten müssen deshalb im öffentlichen Interesse liegen, wettbewerbsneutral und zusätzlich sein.
Durch die Ausübung der Arbeitsgelegenheit erhält die Teilnehmerin / der Teilnehmer zusätzlich zur Grundsicherung und zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 2,00 EUR pro Stunde. Nach Abschluss der Arbeitsgelegenheit erhält die Teilnehmerin / der Teilnehmer eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung.
Die Gesamtzeit der Arbeitsgelegenheit beträgt mindestens 15 Stunden in der Woche und darf 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Die Arbeitsgelegenheiten sind nachrangig zu anderen Maßnahmen wie Vermittlungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Wir bieten eine Vielzahl von Arbeitsgelegenheiten in den unterschiedlichsten Einsatzfeldern und auch für besondere Zielgruppen (z.B. Menschen mit Suchtproblematik, psychischen Einschränkungen, Behinderungen).
Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer Projekte können durch unsere JobCoaches beraten und begleitet werden.
Förderung nach § 16i SGB II
Wer wird gefördert?
- Menschen, die in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre lang Leistungen nach dem SGB II bezogen haben.
- Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können nach 5 Jahren gefördert werden.
Wie hoch ist der Zuschuss zum Arbeitsentgelt?
- in den ersten zwei Jahren in Höhe von 100 Prozent auf Grundlage des Tariflohns
- ab dem dritten Jahr erfolgt eine jährliche Senkung um 10 Prozentpunkte
Was wird gefördert?
- alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse
- Übernahme von Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro
Coaching:
- die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) werden übernommen
Wir führen im Rahmen dieser Förderung in verschiedenen Bezirken Projekte in Kooperation mit den jeweiligen Bezirksämtern durch.
Förderung nach § 16e SGB II
Wer wird gefördert?
- Menschen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind
Wie hoch ist der Zuschuss zum Arbeitsentgelt?
- im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent
- ab dem zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts auf Basis tariflicher / ortsüblicher Vergütung
Was wird gefördert?
- alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse
Coaching:
- die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) werden übernommen
Berliner Modellprojekt – Solidarisches Grundeinkommen
Gute Arbeit – Das bietet das Solidarische Grundeinkommen
Eine Beschäftigung im Solidarischen Grundeinkommen (SGE) ist grundsätzlich unbefristet. Bezahlt wird bei uns nach Mindestlohn. Maßgeblich dafür ist der Berliner Landesmindestlohn, der zum 17. Jul 2022 auf 13 Euro/Stunde erhöht wurde. SGE-Beschäftigte, die nach Mindestlohn bezahlt werden, erhalten entsprechend ab 17. Jul 2022 ein Einkommen auf dieser Basis.
Der Arbeitsplatz im SGE wird für fünf Jahre vom Land Berlin gefördert. Zusätzlich werden eine Begleitung und Fortbildung angeboten. Ziel ist der Übergang in eine reguläre, nicht geförderte Beschäftigung. Gelingt das nicht, dann gewährleistet das Land Berlin die Weiterbeschäftigung.
Welche Tätigkeiten werden angeboten?
Beim Solidarischen Grundeinkommen ist vieles möglich. Entscheidend ist, dass keine reguläre Beschäftigung verdrängt wird. Das SGE soll außerdem einen zusätzlichen Nutzen für die Berlinerinnen und Berliner bringen. Um das sicherzustellen, wurden bestimmte SGE-Einsatzfelder festgelegt. Wir sind in folgenden Einsatzfeldern tätig:
– Lotsendienst
– Umweltbildung und -information.
Wer kann sich bewerben und wo?
Sie sind mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre arbeitslos und bei einem Jobcenter gemeldet? Sie haben Interesse an einer sinnvollen Tätigkeit? Dann erfüllen Sie schon zwei Voraussetzungen für die Teilnahme am Solidarischen Grundeinkommen.
Das Jobcenter, bei dem Sie Leistungen beziehen, ist die richtige Anlaufstelle für Sie. Es prüft, ob Sie alle Bedingungen für eine Beschäftigung im Rahmen des Solidarischen Grundeinkommens erfüllen und kann Ihnen passende Stellen vorschlagen. Vielleicht ist eine SGE-Tätigkeit dabei, auf die Sie sich bewerben möchten.
Freiwillige Teilnahme
Ganz wichtig: Die Teilnahme am Solidarischen Grundeinkommen ist freiwillig. Sie bewerben sich und Sie entscheiden, ob ein Jobangebot tatsächlich für Sie passt. Auch wenn Sie sich gegen eine Beschäftigung im SGE entscheiden, müssen Sie keine Sanktionen befürchten.
Hier geht es zu unserem
Und hier geht es weiter mit unseren
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben,
nehmen Sie Kontakt auf.